Gutachter für Immobilien in Maxhütte-Haidhof

Sachverständiger für Immobilienbewertung

Rechtssichere Immobilienbewertung in Maxhütte-Haidhof

Wir – die BEWERTUNGSSTELLE FÜR IMMOBILIEN in Maxhütte-Haidhof – sind als Zertifizierter Sachverständiger / Gutachter nach DIN EN ISO/IEC 17024 für Immobilienbewertung in Maxhütte-Haidhof und die rechtssichere Verkehrswertermittlung tätig.

Die Wertermittlung einer Immobilie in Bayern, Landkreis Schwandorf, in Maxhütte-Haidhof wie z.B. einer Wertermittlung von einem Haus, einer Wohnung, einem Studentenapartment, einem Bauernhof, einer Villa, einer Gewerbeimmobilie oder von einem unbebauten Grundstück ist ein komplexes und umfangreiches Vorhaben. Es müssen alle wertrelevanten Aspekte, wie die Lage, die örtlichen Grundstückspreise in Maxhütte-Haidhof und auch die jeweilige Marktlage genau analysiert und bewertet werden und in einem VerkehrswertgutachtenVerkehrswertexpertise bzw. Kurzbewertung niedergeschrieben werden.

Durch unsere Orts- und Marktkenntnisse in Maxhütte-Haidhof ist es uns möglich, detaillierte und rechtssichere Gutachten für Immobilien nach den aktuellen Richtlinien rechtssicher zu erstellen.

Unsere Kunden können bei der kompletten Auftragsabwicklung auf Zuverlässigkeit, Neutralität sowie 100% Diskretion vertrauen!

 

Gerne beraten wir Sie zur Immobilienbewertung näher:

 

Unser Tipp:

In vielen Fällen sind die anfallenden Honorarkosten für die Immobilienbewertung bzw. für das Verkehrswertgutachten für Immobilien in Maxhütte-Haidhof sogar steuerlich absetzbar.

Auch eine Steuerersparnis bei der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ist möglich!

 

Sie besitzen eine Immobilie in Maxhütte-Haidhof und möchten den Verkehrswert wegen Scheidung, Trennung oder Kauf oder Verkauf wissen? Sie benötigen für die Berechnung der Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, etwaiger Pflichtteilsansprüche, Erbregelung, ein Verkehrswertgutachten für eine Immobilie in Maxhütte-Haidhof? Oder Sie möchten für private Regelungen den Marktwert / Verkehrswert einer Immobilie in Maxhütte-Haidhof kennen und diesen neutral bescheinigt wissen? Der Wert einer Immobilie in Maxhütte-Haidhof ist bekanntlich von der Lage abhängig, daher überlassen Sie nichts dem Zufall. Die BEWERTUNGSSTELLE FÜR IMMOBILIEN ist Ihr zuverlässiger Partner in Sachen Wertermittlung von Immobilien in Maxhütte-Haidhof.

Die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken in Maxhütte-Haidhof ist Aufgabe sachkundiger Wertgutachter / Sachverständiger, die auch als Schätzer bezeichnet werden. So finden sich viele Bezeichnungen wie Bewerter, Hausgutachter, Hausschätzer, Immobiliengutachter, Grundstückswertermittler, Immobilienbewerter, Wohnungsschätzer etc., die allesamt das Gleiche meinen: Eine Person mit besonderer Fachkunde, die den Wert einer Immobilie in Maxhütte-Haidhof schätzt. Sind Sie auf der Suche nach einem Immobiliengutachter, Immobiliensachverständigen, Immobilienwertgutachter in Maxhütte-Haidhof? Sie wollen ein Haus kaufen in Maxhütte-Haidhof? Sie wollen eine Immobilie verkaufen in Maxhütte-Haidhof? Sie wollen den Wert Ihrer Immobilien in Maxhütte-Haidhof kennen?

Unsere Leistungen sind die Erstellung von einem Verkehrswertgutachten für Immobilien in Maxhütte-Haidhof, Wertgutachten für Immobilien, Gutachten, Verkehrswertexpertise für Immobilien in Maxhütte-Haidhof, Expertise, Wertermittlung von Immobilien, Gutachten für Immobilien, Immobiliengutachten in Maxhütte-Haidhof, Immobilienwertermittlung, Bodenwertermittlung, Grundgutachten, Bodengutachten, Grundstücksgutachten, Gerichtsgutachten, Gutachten für Scheidung, Scheidungsgutachten in Maxhütte-Haidhof, Gutachten bei Erbschaft in Maxhütte-Haidhof, Gutachten für Zugewinnermittlung, Gutachten für Erbschaftssteuerberechnung in Maxhütte-Haidhof, Sachwertermittlung, Vergleichswertermittlung, Ertragswertermittlung, Wertermittlung von Luxusimmobilien, Verkehrswertschätzung, Wertschätzung von Immobilien, Gutachten vom zertifizierten Immobiliengutachter.

Zertifizierter Sachverständiger / Immobiliengutachter in Maxhütte-Haidhof.

 

Ein Immobiliengutachter ist nicht direkt am Verkaufsprozess der Immobilie beteiligt.

Er ermittelt den Wert der Immobilie unabhängig und objektiv, seine Bewertung wird von Gerichten und Behörden anerkannt. Ein Gutachter wird für die Bewertung der Immobilie bezahlt – seine Aufgabe ist die Ermittlung des Immobilienwertes.

Ein Immobiliengutachten stellt eine verbindliche Aussage über den Zustand und Wert der Immobilie dar. Hierbei werden sämtliche wertbeeinflussende Merkmale am Objekt und der Lage aufgenommen und im Gutachten aufgeführt. Um den Verkauf der Immobilie kümmert sich ein Immobiliengutachter in der Regel nicht. Durch diese Objektivität hat eine Wertermittlung durch einen Zertifizierten Gutachter / Sachverständigen mehr Gewicht und unterstützt in jedem Fall bei Verhandlungen, die den Wert einer Immobilie zum Gegenstand haben, besser.

 


Gutachten für das Finanzamt

Anerkennung von Gutachten durch die Finanzämter

Nachtrag: Steuern senken durch Wertminderung

Bei Erbschaft oder Schenkung von Immobilien oder Betriebsvermögen werden auf den Wert einer Immobilie je nach Steuerklasse und persönlichen Freibeträgen Steuern erhoben. Freibeträge können innerhalb von 10 Jahren einmal in Anspruch genommen werden. Aber Wert ist nicht gleich Wert. Die Bank sieht in einem Wohnhaus eher ein Zelt, das Finanzamt auch schnell mal ein Schloss.

Der Kauf oder Verkauf von Immobilien richtet sich in der Regel nach Markt- oder Verkehrswert. Dagegen bildet für das zuständige Finanzamt der nach Bewertungsgesetz ermittelte Grundbesitzwert die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Trotz der Verbesserungen der Ermittlungsgrundlagen seit der letzten Steuerreform 2008 bleibt die Wertermittlung durch das Finanzamt eine pauschale Wertermittlung ohne Objektbesichtigung. Dabei finden besondere Wertumstände eines Grundstücks, wie zum Beispiel Rechte und Lasten (Nießbrauch), Gebäude mit Bauschäden oder Reparaturstau, übergroße Grundstücke, Nichtbauland usw. keine Berücksichtigung. Mitunter stehen einfache Einfamilienhäuser oder ertragsschwache Miethäuser auf teurem Grund und Boden, oder die zulässige bauliche Ausnutzung auf einem Grundstück ist rechtlich nicht möglich (beispielsweise durch Denkmalschutz).

Diese Besonderheiten können den Wert eines Grundstückes erheblich mindern. Es besteht für den Steuerzahler jedoch die Möglichkeit, durch Gutachten einen niedrigeren Wert nachzuweisen (Öffnungsklausel). Die Nachweislast obliegt dem Steuerzahler. Innerhalb der Fristen kann Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamtes eingelegt werden.

Die Frage, ob ein Gutachten zu einem geringeren Wert führt, kann nur ein Sachverständiger beantworten, gegebenenfalls vorab durch eine Expertise. Die Kosten betragen oftmals nur einen Bruchteil der Steuerersparnis. Auf jeden Fall erhöht ein Gutachten die Rechtssicherheit.

Welche Steuerersparnis sich unter Berücksichtigung des übrigen Vermögens ergibt, sollte nur ein Steuerberater beantworten. Steuerberater wie auch Anwälte sollten im Interesse der Steuerzahler mit Sachverständigen zusammenarbeiten.

Wertermittlungen zum Beispiel von Steuerberatern, Anwälten, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Architektenbüros usw. werden gegebenenfalls nicht anerkannt.

Der Bundesfinanzhof in München als die oberste Finanzbehörde stellte im Zusammenhang mit dem Urteil vom 11. September 2013 (Az. II R 61/11) klar, dass als Nachweis ein Gutachten eines »Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken« erforderlich ist (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011, ErbStR RB 198 Abs.3 S.1).

Ein Gutachten ist zwar nicht bindend, aber ein Gegengutachten auch »nicht erforderlich«. Es hat den Vorschriften BauGB (§ 199 Abs.1) zu genügen, andernfalls kann es zurückgewiesen werden. Dabei unterliegt die Beweiswürdigung dem Finanzamt, das auf die Qualität eines Gutachtens abzustellen hat, nicht auf den Stempel des Gutachters.

Ein auf der Grundlage der Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV, WertR usw.) erarbeitetes, mängelfreies Gutachten ist vom Finanzamt anzuerkennen. Ein Sachverständiger, welcher für steuerliche Zwecke im Rahmen der Öffnungsklausel den Verkehrswert zu ermitteln hat, sollte auch die rechtlichen Belange des steuerlichen Bewertungsgesetzes kennen.